Der Richter gibt eine Hinweis: Statt eines tätlichen Angriffs komme auch eine Verurteilung wegen Widerstands in Betracht. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Die verhängte Strafe von 90 Tagessätzen entspreche in etwa den Strafen, die andere Beschuldigte in Form eines Strafbefehls. Die 90 Tagessätze seien durch die U-Haft bereits verbüßt, der Angeklagte erhalte aber „selbstverständlich“ keine Entschädigung für die Tage in U-Haft, die über die 90 Tage hinausgingen.

Protokoll N.K 08.08.2018 pdf

Laut Pressestelle des Polizeipräsidiums Aalen dienten die „Maßnahmen“, das heißt der Polizeieinsatz, „nicht zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen“. Das sei auch der Grund warum „weder die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht eingebunden“ wurden.“ „Der Polizeivollzugsdienst war für die Anordnung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen originär zuständig.“ Das heißt es gab keinen Durchsuchungsbeschluss!

 

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